Teilzeitjob - Wichtige Infos


Was ist ein Teilzeitjob?


Zu den wichtigsten Infos zählt unter anderem, dass eine andere Bezeichnung für den Teilzeitjob auch die Teilzeitarbeit ist.
Der Teilzeitjob ist gesetzlich in § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 2Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) genau definiert. Danach es heißt: "Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. ...".

Arten von Teilzeitjobs


Der Gesetzgeber räumt den Arbeitnehmern per Gesetz zwei Arten an Teilzeitarbeit ein, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber hat. Zum einen sieht der Gesetzgeber eine zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Zum anderen sieht er eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit vor. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes einen Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit gegen den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, mehr als 15 Arbeitnehmer in dem Unternehmen tätig sind und der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung, sowie die gewünschte Verteilung seiner Arbeitszeit, spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend gemacht hat. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug keinen direkten Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn der Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit geltend gemacht wurde. Allerdings steht dem Arbeitnehmer gemäß § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes das Recht auf bevorzugte Berücksichtigung, wenn er in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat.
Der Arbeitnehmer hat gemäß § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes außerdem einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit gegen den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, mehr als 15 Arbeitnehmer in dem Unternehmen tätig sind, der begehrte Zeitraum mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre beträgt, eine gewisse Anzahl an weiteren Teilzeitjobbern im Unternehmen nicht überschritten wird und der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung, sowie die gewünschte Verteilung seiner Arbeitszeit, spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend gemacht hat.

Teilzeitmodelle


Für die Verteilung und den Umfang der in der Teilzeitarbeit zu leistenden Arbeitsstunden gibt viele Möglichkeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Webseite sieben mögliche Teilzeitmodelle veröffentlicht. Anhand dieser möglichen Teilzeitmodelle kann beispielhaft nachvollzogen werden, wie eine Teilzeitarbeit ausgestaltet werden kann.

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